Ein aktuelles #Urteil des #Bundessozialgerichts zum Thema „Mastektomie“ bei nichtbinären Menschen findet man unter dem Aktenzeichen B 1 KR 16/22 bzw. hier unter folgendem Kurzlink: https://t1p.de/bsg23
Dazu sollte man sich auch klar werden, was man unter „Phänotyp“ versteht – daher hier ein entsprechender Eintrag von Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Ph%C3%A4notyp
Was das Urteil konkret bedeutet: Wer sich #nicht-binär einsortiert hat vorerst keinerlei Anspruch auf #medizinische #Maßnahmen, insbesondere #Operationen. Für diejenigen, die bereits medizinisch die Transition angefangen haben, gibt es einen „Vertrauensschutz“.
Ob und in wie weit binäre trans* Personen (#transsexuelle Frauen / Männer) davon betroffen sein werden, wird die spannende Frage werden – denn bis der #GBA entsprechende Klarheit schafft, kann es sicher einige Monate dauern.
Inzwischen gibt es dazu in den Medien einige Artikel, die man via google finden kann…
Meiner Meinung nach braucht es dringend eine klarere Ausdrucksweise, denn „nicht-binär“ sagt letztlich nur, dass sich jemand weder als #Mann noch als #Frau versteht, aber nicht, warum diese Person einen klinisch relevanten #Leidensdruck haben kann.
Das wird nur dann deutlicher, wenn man von #neuronal verankerten #Varianten der #Geschlechtsentwicklung spricht, die eben eine #körperliche #Inkongruenz im Blick auf einzelne Organe erzeugen kann und deshalb z.B. eine #Mastektomie erfordern, nicht aber eine komplette medizinische Geschlechtsangleichung.
Diese Fakten muss man dem GBA und damit auch den Juristen vermitteln können. Darum ist Präzision im Blick auf die eigene Begrifflichkeit so wichtig – und das Urteil zeigt ja, wie beim „#Phänotyp“ dann die Fragen aufkommen (wobei das Gericht anscheinend eben nur die Frage nach einem äußerlich sichtbaren Phänotyp im Blick hatte, nicht aber die neuronale Komponente, die ja einen erst dazu bringt, sich entsprechend zu outen…).
Update: Hier noch ein informativer Beitrag der TIN-Rechtshilfe, die beim Verfahren mit dabei war…